Begriff der Pflegebedürftigkeit § 14 Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Begriff der Pflegebedürftigkeit § 14 Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Dem Begriff der Pflegebedürftigkeit liegen nach dem PSG 2 (Pflegestärkungsgesetz 2) folgende Komponenten zugrunde:

  • Pflegebedürftig ist, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und daher der Hilfe durch andere bedarf.
  • Pflegebedürftig ist auch, wer körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen hat oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen kann.
  • Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, und mit mindestens in der in § 15 SGB XI (Ermittlung der Pflegegrade) festgelegten Schwere bestehen.
  • Maßgeblich für das Vorliegen dieser Beeinträchtigungen sind hierbei pflegefachlich begründete Kriterien aus sechs Bereichen. Diese Bereiche sind:    
    1. Mobilität
    2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    4. Selbstversorgung
    5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

back