Begriff der Pflegebedürftigkeit § 14 Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Veröffentlicht am 2. April 2020 in
Dem Begriff der Pflegebedürftigkeit liegen nach dem PSG 2 (Pflegestärkungsgesetz 2) folgende Komponenten zugrunde:
- Pflegebedürftig ist, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und daher der Hilfe durch andere bedarf.
- Pflegebedürftig ist auch, wer körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen hat oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen kann.
- Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, und mit mindestens in der in § 15 SGB XI (Ermittlung der Pflegegrade) festgelegten Schwere bestehen.
- Maßgeblich für das Vorliegen dieser Beeinträchtigungen sind hierbei pflegefachlich begründete Kriterien aus sechs Bereichen. Diese Bereiche sind:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte