Beratungseinsatz
Veröffentlicht am 2. April 2020 in
Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist gesetzlich festgelegt und kommt zum Einsatz, wenn Menschen mit Pflegegrad, die von ihren Angehörigen gepflegt werden, Pflegegeld beziehen. Damit eine gute Versorgung gesichert ist, müssen die Pflegegeldbezieher je nach Pflegegrad in einem festgelegten Rhythmus Beratungseinsätze organisieren. In der Regel führen die Beratungseinsätze ambulante Pflegedienste (nach Wahl) durch, die das Ergebnis des erfolgten Beratungseinsatzes an die Pflegekassen rückmelden oder die Pflegeberater der Pflegekassen vor Ort kommen selbst in die Häuslichkeit.
Der Rhythmus, in dem Beratungseinsätze organisiert werden müssen ist wie folgt:
- Pflegegrad 1: halbjährlich (keine Pflicht, aber man hat Anspruch darauf)
- Pflegegrad 2,3: halbjährlich (verpflichtend)
- Pflegegrad 4,5: vierteljährlich (verpflichtend)