Gesetzliche Betreuung

Gesetzliche Betreuung

Eine gesetzliche Betreuung kommt in Betracht, wenn ein volljähriger Mensch vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, für seine persönlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise zu sorgen. Ein Betreuungsverfahren kann durch den Betroffenen selbst oder durch Dritte (z. B. Verwandte, Nachbarn, Mitarbeiter eines Pflegedienstes) beim Amtsgericht angeregt werden. Eine Betreuung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn bereits eine umfassende Vorsorgevollmacht vorliegt. Das Amtsgericht beauftragt einen psychiatrischen Gutachter mit der Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen. Nach Anhörung der Betreuungsbehörde und des Betroffenen wird dann vom Amtsgericht die Betreuung für die Aufgabenkreise angeordnet, in denen der Betroffene Hilfe und Unterstützung benötigt. Als Betreuer kommen zunächst nahestehende Personen (in erster Linie Familienmitglieder) in Frage, aber auch Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, der Betreuungsbehörde oder ehrenamtliche Betreuer sowie Berufsbetreuer. Falls schon eine Betreuungsverfügung formuliert wurde, wird nach Prüfung des Gerichts die darin gewünschte Person als Betreuer bestellt. Aufgabe des Betreuers ist die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Betroffenen für die vom Amtsgericht festgelegten Aufgabenkreise. Dabei hat er stets die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen und ihn mit einzubeziehen. Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist. Der Betreuer unterliegt durch Abgabe von Zwischen- und Jahresberichten der Kontrolle des Gerichts. Die laufenden Kosten für die Betreuung trägt der Betroffene selbst oder bei Mittellosigkeit die Justizkasse.

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