Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel können zu Pflegeerleichterung und selbstständiger Lebensführung beitragen. Hilfsmittel der Krankenversicherung sind durch den Arzt zu verordnen. Für Hilfsmittel, die in die Leistungspflicht der Pflegekasse gehören, ist jedoch keine ärztliche Anordnung nötig. Auch Pflegekräfte dürfen Hilfsmittel verordnen. Welche Hilfsmittel Ihnen zur Verfügung stehen, finden Sie im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) und im Pflegehilfsmittelverzeichnis (§ 78) der Pflegeversicherung.

Es werden unterschieden:

  • Hilfsmittel zum Verbrauch, z.B. Inkontinenzeinlagen; (monatlich 40€)
  • Technische Hilfsmittel (z.B. Pflegebetten) werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt. Kranken- und Pflegekassen schließen Verträge mit Anbietern von Pflegehilfsmitteln. Der Hilfsmittellieferant muss die Kunden über die Handhabung des Hilfsmittels schulen, wenn sich das Produkt nicht selbst erklärt. Der Lieferant ist für die Installation, Instandsetzung, Reparatur und jährliche Inspektion des Hilfsmittels zuständig und wird von entsprechenden Leistungsträgern dafür bezahlt.
  • Hilfsmittelausstattung in Pflegeheimen: ist über das Heim im Rahmen der Investitionskosten selbst zu gewährleisten, soweit nicht die Krankenversicherung zuständig ist.

Internet www.rehadat-hilfsmittel.de

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dienen der allgemeinen Hygiene, dem Schutz des Pflegenden und erleichtern die Pflege. Aufgrund der Materialbeschaffenheit oder aus hygienischen Gründen können sie in der Regel nur einmal benutzt werden. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel sind zum Beispiel:

  • Einmalhandschuhe
  • Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel
  • Saugende Bettschutzeinlagen – Einmalgebrauch
  • Mundschutz
  • Fingerlinge
  • Schutzschürzen – Einmalgebrauch

Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade bis maximal 40,00 € im Monat. Liegen die Aufwendungen höher, sind die Mehrkosten selbst zu tragen. Der Antrag kann direkt bei einem Sanitätsfachgeschäft oder einer Apotheke ihrer Wahl gestellt werden. Zusammen mit der Kostenübernahme reichen Sie die Rechnungen bei ihrer Pflegekasse ein. Diese erstattet Ihnen maximal 40,00 € monatlich. Einige Lieferfirmen rechnen direkt mit ihrer Pflegekasse ab, dazu müssen Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben.

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