Pflegezeitgesetz-Pflege-ZG
Veröffentlicht am 2. April 2020 in
Bis 2008 hatten Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, über Urlaub und Sonderurlaub „freie Tage“ zu erhalten, um die Versorgung von Angehörigen zu regeln und sicherzustellen. Das hat das Pflegezeitgesetz verändert.
Ihre Möglichkeiten:
- Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld haben nur Beschäftige nach § 7 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Demzufolge sind nur Arbeitnehmer anspruchsberechtigt. Es spielt dabei keine Rolle, wie und bei welcher Krankenkasse der Beschäftigte versichert ist, da die Leistung von der Pflegekasse des Angehörigen erbracht wird.
- Pflegezeit (bis sechs Monate, ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt)
- Familien-Pflegezeit (bis zu 24 Monate, teilweise von der Arbeit freigestellt)
- Es besteht für pflegende Angehörige das Recht auf Kündigungsschutz
Mehr Informationen zum Pflege- und Familienpflegezeitgesetz beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
www.bmas.de (Themen/Arbeitsrecht/Vereinbarkeit Familie Pflege Beruf)
und bei der Rentenversicherung:
www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232684/publicationFile/21805/rente_fuer_pflegepersonen.pdf