Verhinderungspflege
Veröffentlicht am 2. April 2020 in
Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger vorübergehender Verhinderung der Pflegeperson kann eine Verhinderungspflege (Ersatzpflege) in Anspruch genommen werden.
- Voraussetzung: Die Pflegeperson hat den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderungspflege mindestens sechs Monate gepflegt und der Pflegebedürftige ist zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
- Dauer: längstens sechs Wochen
- Höhe: im Kalenderjahr 1.612 €
- Besonderheit: Zusätzlich kann je Kalenderjahr ein Betrag von bis zu 806 € aus der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege übertragen werden. Im Kalenderjahr stehen somit bis zu 2.418€ zur Verfügung. Die Höhe der Leistung richtet sich danach, ob ein ambulanter Pflegedienst oder eine nicht erwerbsmäßig tätige Ersatzpflegekraft (abhängig vom Verwandtschaftsgrad) die Verhinderungspflege übernimmt.
Individuelle Fragen (Fahrkosten/Verdienstausfall etc.) klären Sie bitte mir den Pflegekassen/Pflegeberatern vor Ort.
Internet www.pflegestaerkungsgesetz.de