Widerspruch
Veröffentlicht am 2. April 2020 in
Ist man bei Einstufung in einen Pflegegrad mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht zufrieden oder hat man das Gefühl, dass einzelne Punkte im Gutachten falsch oder nicht ausreichend beurteilt wurden, kann man innerhalb von 1 Monat einen Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen.
Den Widerspruch zu begründen macht Sinn, ist aber keine Pflicht. Ein Widerspruch kann auch formlos eingelegt werden. Auf den eingelegten Widerspruch erfolgt dann eine erneute Begutachtung, manchmal aber auch eine Beurteilung nach Aktenlage. Wurde auch der Widerspruch abgelehnt und Sie sind nach wie vor nicht mit der Entscheidung einverstanden, haben Sie im nächsten Schritt die Möglichkeit vor das Sozialgericht zu gehen.